AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung der Golfanlage Südeifel, DL Golf & Fitness eG, Stand 01.01.2023

Die Golfanlage Südeifel, DL Golf & Fitness eG, (nachfolgend Gesellschaft
betreibt in Baustert die Golfanlage „Südeifelmit 9-Loch Golfanlage einschließlich Nebeneinrichtungen wie Driving-Range und Putting-Green etc. (nachfolgend„Golfanlage).
Der Spielberechtigte ist gemeinsam mit weiteren Personen, denen die Gesellschaftdie Nutzung der Golfanlage oder ihrer Teile gestattet hat, zur Nutzung der Anlagen berechtigt. Art und Umfang der Nutzung bemessen sich nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit der abgeschlossene Spielberechtigungsvertrag hiervon abweichende Regelungen getroffen hat, gehen diese den nachfolgenden Bestimmungen vor.

§ 1 Spielberechtigung

Der Spielberechtigte ist berechtigt. die Golfanlage nach Maßgabe und für die Dauer des Spielberechtigungsvertrages zur Ausübung des Golfsports zu benutzen. Die Nutzung hat unter Beachtung der von der Gesellschaft erlassenen Platz-, Spiel- und Hausordnungen sowie der Regeln des Deutschen Golfverbands zu erfolgen. Die einschlägigen Regeln des Golfsports einschließlich der Etikette sind zu befolgen. Das mit diesem Vertrag erworbene Spielrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Ein Nutzungsrecht besteht nicht, soweit und solange der Spielberechtigte die von ihm nach dem Spielberechtigungsvertrag zu entrichtenden jeweiligen Entgelte nicht vollständig bezahlt hat. Die Nutzung der Golfanlage kann (z.B. für die Durchführung von Wettspielen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Bauund
Erhaltungsmaßnahmen)
in angemessenem Umfang jederzeit durch die Gesellschaft eingeschränkt werden. Verstößt der Spielberechtigte grob oder nachhaltig gegen seine in diesem Abschnitt genannten Pflichten oder äußert oder verhält er sich in einer Weise, die für die Gesellschaft geschäftsschädigend ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Spielberechtigung zeitlich begrenzt einzuschränken. Ein Anspruch auf Erstattung des Spielentgelts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Das Spielentgelt für Kinder und Jugendliche sowie Schüler
, Studenten und Berufsstarter wird bei Erreichen des Höchstalters der jeweiligen Altersgruppe im Folgejahr auf die Konditionen der nächst höheren Altersgruppe angehoben. Für die vorgenannten Gruppen sind jährlich Nachweise von dem  Spielberechtigen der Gesellschaft vorzulegen. Ansonsten erfolgt ein automatische Vertragsumstellung.

§ 2 Laufzeit des Vertrages

Der Spielberechtigungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch Kündigung oder durch Tod des Spielberechtigten. Dem Spielberechtigten sowie der Gesellschaft steht das Recht zu, den Spielberechtigungsvertrag zum 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (Datum des Poststempels).Das Recht zur K ü n d i g u n g d e s Spielberechtigungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn der Spielberechtigte mit der Zahlung des
Spielentgelts mehr als zwei Monate im Verzug ist oder trotz Abmahnung den Platz-, Spiel- und Hausordnungen zuwiderhandelt.
Mit der Kündigung des Spielberechtigungsvertrages bzw. dem Tod des Spielberechtigten erlischt das Spielrecht auf der Golfanlage. Etwaige Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Spielberechtigten bleiben bestehen; eine Erstattung gezahlter Entgelte erfolgt nicht. Die Gesellschaft richtet ihre Kündigung an die im Spielberechtigungsvertrag fixierte Adresse des Spielberechtigten. Solange nicht eine schriftliche Adressänderung durch den Spielberechtigten zugegangen ist.

§ 3 Spielentgelt, Anpassung des Spielentgelts

Der Spielberechtigte entrichtet an die Gesellschaft ein jährlich wiederkehrendes Spielentgelt nach Maßgabe des Spielberechtigungsvertrags. Erhöhungen der Beiträge zum Deutschen Golfverband e.V., zum Golfverband Rheinland- Pfalz/Saarland e.V. und/oder der Umsatzsteuer können zum Zeitpunkt ihrer Erhöhung weitergegeben werden. Das Spielentgelt ist am 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Spielberechtigte hat es der Gesellschaft zu ermöglichen, das geschuldete Spielentgelt im Wege des Bankeinzugsverfahrens, zu Lasten eines von dem Spielberechtigten angegebenen Bankkontos, abbuchen zu lassen. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Spielentgelts steht dem Spielberechtigten ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht nur zu, wenn dieses von der Gesellschaft schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Spielentgelts ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Golfanlage.

§ 4 Clubauswels des DGV

Nach vollständiger Bezahlung des jährlichen Spielentgelts erhält der Spielberechtigte den vom Deutschen Golfverband e.V. für ihn ausgestellten Golfausweis. Der Spielberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass die Gesellschaft insoweit lediglich im Auftrag des Deutschen Golfverband e.V. handelt und keine eigene Verpflichtung gegenüber dem Spielberechtigen übernimmt.

§ 5 Haftung

Eine Haftung der Gesellschaft für jedwede Schäden, insbesondere Verlust oder Diebstahl von Eigentum oder Verletzung von Personen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft oder auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht der Gesellschaft. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf sowie die Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Datenschutz

Dem Spielberechtigten ist bewusst, dass seine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages und/oder des Spielbetriebs notwendig ist. Dem Spielberechtigten ist darüber hinaus bewusst, dass die ihn betreffenden Daten dem DGV sowie dem Landesgolfverband übermittelt werden, sofern dies für die Durchführung des Spielberechtigungsvertrages oder des Spielbetriebs notwendig ist. Der Spielberechtigte erklärt sich mit der vorstehenden Nutzung der Daten einverstanden

§ 7 Pflegezustand der Golfanlage

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Golfanlage in einem gepflegten Zustand zu halten, der dem in Deutschland üblichen Pflegeund Unterhaltungszustand von Golfanlagen entspricht. Witterungsbedingte oder aus Umbau- und Pflegemaßnahmen resultierende zeitweilige Einschränkungen des Nutzungsrechts an d e r Golfanlage berechtigten weder zum Schadensersatz noch zur Minderung. Im Übrigen gilt § 1.

§ 8 Änderungsvorbehalt

Die Gesellschaft behält es sich ausdrücklich vor die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Spielberechtigten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils unverzüglich bekannt zu geben. Der Spielberechtigte kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Übersendungsschreibens, mit dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben werden, diesen widersprechen. Widerspricht der Spielberechtigte nicht fristgerecht gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

§ 9 Schlussbestlmmungen

Änderungen und Ergänzungen des Spielberechtigungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Spielberechtigungsvertrages unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl fort. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine rechtswirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich gewollten Ziel der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt. Das Gleiche gilt für eine Lücke des Vertrages. Der Spielberechtigte verpflichtet sich umgehend nach Umzug, der Gesellschaft die Adressänderung mitzuteilen.

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